Beim Erbbaurecht, auch Erbpacht genannt, kaufen Sie kein Grundstück. Sie erhalten das Recht, es für einen festgelegten Zeitraum zu nutzen, und zahlen dafür einen regelmäßigen Erbbauzins an den Eigentümer des Grundstücks. Als Erbbauberechtigter dürfen Sie auf dem Grundstück in der Regel bauen oder ein bestehendes Gebäude nutzen. Das Grundstück selbst gehört Ihnen nicht. Laufzeit, Höhe des Erbbauzinses und die übrigen Bedingungen stehen im Erbbaurechtsvertrag.

Vorteile

  • Geringere Anfangsinvestition: Verglichen mit einem Kauf samt Grundstück ist die finanzielle Belastung zu Beginn deutlich geringer. Der Kaufpreis ist in der Regel niedrig, Sie müssen also nicht viel Kapital auf einmal einsetzen.
  • Geringeres Risiko: Da Sie nicht Eigentümer des Grundstücks sind, sind Sie auch nicht für die Instandhaltung des Grundstücks verantwortlich. Das kann Ihnen Kosten und Sorgen ersparen, die mit dem Besitz eines Grundstücks verbunden sind.
  • Keine Grundsteuer: Für die Grundsteuer bleibt der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich, nicht der Erbbauberechtigte.
  • Planbarkeit: Erbbaurechtsverträge haben eine feste, oft lange Laufzeit. Für diesen Zeitraum können Sie sicher planen.

Was passiert, wenn das Erbbaurecht ausläuft?

  1. Rückfall an den Eigentümer: In den meisten Fällen fällt das Grundstück nach Ablauf des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer zurück. Der Erbbauberechtigte muss es in dem Zustand zurückgeben, der im Vertrag vereinbart ist. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die auf dem Grundstück errichtet wurden, können ebenfalls zurückgegeben oder weiter genutzt werden.
  2. Verlängerung: Häufig lässt sich der Erbbaurechtsvertrag verlängern. Ob und wie, hängt vom Vertrag ab und muss oft verhandelt werden. In einem neuen Vertrag werden dann die Laufzeit und gegebenenfalls auch der Erbbauzins neu festgelegt.
  3. Entschädigung für das Gebäude: In einigen Fällen erhält der Erbbauberechtigte für Gebäude oder bauliche Anlagen, die er errichtet hat, eine Entschädigung. Wie hoch sie ist, richtet sich nach dem Vertrag und dem Wert der Anlagen.
  4. Verkauf oder Übertragung: Das Erbbaurecht oder die Rechte an den Gebäuden können auch vor Ablauf des Vertrags verkauft oder übertragen werden. Dabei sind die Bestimmungen des Vertrags zu beachten, und der Grundstückseigentümer kann unter bestimmten Umständen mitreden.

Das Erbbaurecht kann eine Alternative zum klassischen Immobilienkauf sein. Ob es sich lohnt, entscheiden die Bedingungen im Erbbaurechtsvertrag.